Gesetze / Rebenpflanzgutverordnung
RebPflV 1986§ 12 Bescheid
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RebPflV%201986/12#abs-1 (1) In dem Bescheid über den Antrag auf Anerkennung sind anzugeben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RebPflV%201986/12#abs-2 (2) Die Anerkennungsnummer setzt sich aus den Buchstaben DE und einem Schrägstrich, dem für den Sitz der Anerkennungsstelle geltenden Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage I der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Kennzeichen der Anerkennungsstelle) und einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl zusammen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RebPflV%201986/12#abs-3 (3) Pfropfreben, die aus einer Kombination
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RebPflV%201986/12#abs-4 (4) Die Anerkennungsstelle benachrichtigt den Vermehrer von der Erteilung des Bescheides.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RebPflV%201986/12#abs-5 (5) Erfüllt Pflanzgut, dessen Anerkennung als Basispflanzgut beantragt worden ist, nicht die Anforderungen für Basispflanzgut, so wird es auf Antrag als Zertifiziertes Pflanzgut anerkannt, wenn es aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwachsen ist und die Anforderungen für Zertifiziertes Pflanzgut erfüllt.
Änderungsverlauf
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17.08.1992 Ausfertigung
§ 12 geändert und aufgehoben und umnummeriert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 1992 (BGBl. I 1532)
BGBl. 1992 I S. 1532
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